9. Nebenleistungen
Auf Anforderung des Kunden sorgen wir für Transport, Installation und Test der Liefergegenstände, außerdem für Schulung des Personals. Hierfür werden zusätzlich angemessene Vergütungen berechnet.
10. Abnahme
Beide Parteien können Teilabnahmen verlangen, und zwar jeweils nach Abschluss üblicher Leistungsstufen. Der zum Abnahmetermin vorgelegte Leistungsstand und die Abnahmeerklärung sind verbindlich. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners. Wir führen Veränderungen und Zusätze bei abgenommenen Teilbereichen nur gegen zusätzliches angemessenes Entgelt durch. Wir können eine schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden verlangen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn die Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat. Leistungen, die dem Kunden mit der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme vorgelegt werden, gelten als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 10 Arbeitstagen eine anderslautende schriftliche Nachricht gibt und auf diese Rechtsfolge schriftlich hingewiesen war. Diese Regelungen gelten auch für Teilabnahmen.
11. Funktionsvorleistungen des Kunden
Der Kunde wird angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Wir weisen den Kunden nachdrücklich auf die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Datensicherung hin.
12. Gewährleistung
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler auch bei sorgfältiger Erstellung der Software nicht ausgeschlossen werden können. Wir leisten Gewähr dafür, dass die Programmfunktion entsprechend den Programmbeschreibungen und einem eventuellen Pflichtenheft fehlerfrei ausführbar sind. Nutzungsbeschränkungen oder Fehler, die durch Bedienung, Hardware, Betriebssystem, Systemumgebung usw. verursacht oder mitverursacht sind oder sein können, können uns so lange nicht angelastet werden, als solche uns nicht betreffenden Störungen nicht ausgeräumt oder ausgeschlossen sind. Wir leisten Gewähr in erster Linie durch Nachbesserung. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Überlassen einer neuen Programmversion (ggf. gegen angemessenen Aufpreis für Programmerweiterungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Version) oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Nicht in jedem Fall ist also durch Nachbesserung eine völlige Fehlerbeseitigung möglich. Die Wahl der Nachbesserungsart steht uns zu. Eine neue Programmversion ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu hinnehmbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt. Voraussetzung der Nachbesserung ist eine Fehlermeldung nach 13 Abs. 2. Falls die Nachbesserung - ggf. nach mehreren Versuchen nicht gelingt oder für den Kunden unzumutbar ist oder durch uns unbillig verweigert wird, hat der Kunde das Recht, die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung). Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Aufwendungen für Mängelbeseitigung durch Dritte schulden wir nicht.
Für Schadenersatzansprüche gilt 14. Jede Gewährleistung erlischt, wenn das Programm entgegen 4 Abs. 2 und 22 genutzt wurde (insbesondere, wenn es ohne unsere schriftliche Zustimmung verändert wurde) und der Kunde nicht beweist, dass der Mangel von einer vertragswidrigen Nutzung unabhängig ist. Wir leisten in angemessenem Umfang Unterstützung zur Aufklärung einer Betriebsstörung, wenn zweifelhaft ist, ob ein Mangel vorliegt, oder ob der Mangel unserer Software oder einem anderen Bestandteil der EDV-Installation zuzuordnen ist. Wir stellen den Aufwand in Rechnung, soweit nicht unsere Verantwortlichkeit für die Betriebsstörung festgestellt wird. Der Kunde gibt uns zum Zweck unserer Gewährleistungsmaßnahmen alle notwendige Unterstützung, insbesondere durch Fehlermeldung nach 13 Abs. 2, Einblick in die Betriebsunterlagen, Benutzung der EDV-Anlagen, Zugang zu den Betriebsräumen usw.
13. Mängelrüge
Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort gründlich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Der Kunde wird eine Rüge stets schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangel vorbringen. Zu diesem Zweck dokumentiert der Kunde den Betriebsablauf einschließlich Fehlermeldungen mit der erforderlichen Genauigkeit. Verspätet oder unzureichende Mängelrügen befreien uns von der Gewährleistung. Soweit wir dennoch tätig werden, stellen wird den Aufwand, insbesondere den Mehraufwand bei unzureichender Fehlerdokumentation, in Rechnung.
14. Haftung
Wir leisten Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln:
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir in vollem Umfang Schadenersatz. In anderen Fällen ersetzen wir bei mittlerer Fahrlässigkeit die Hälfte des Schadens, wobei unsere Zahlungspflicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag insgesamt auf die Lizenzgebühr nach 16 beschränkt ist. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nicht. Uns bleibt insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen. Die gilt insbesondere für Schäden aus Datenverlust, durch Fehlbedienung und durch unzureichende Vorkehrungen gegen EDV-Störungen.
15. Verjährung
Die Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Für Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung, Verzug oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde vom Schaden Kenntnis erlag. Eine Hemmung der Verjährungsfrist endet, wenn Verhandlungen über Ansprüche des Kunden oder Mängel länger als einen Monat ruhen oder wenn Stellungnahmen zu Mängeln von uns länger als zwei Monate rügelos nicht abgegeben werden.
16. Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Der Kunde bezahlt für die in diesem Vertrag umschriebenen Leistungen eine einmalige Lizenzgebühr entsprechend der Vereinbarungen, hilfsweise entsprechend unserer Preisliste. Für Nebenleistungen (9) stellen wir angemessene Entgelte in Rechnung. Zu allen Zahlungen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.
17. Zahlung
Die Lizenzgebühr für unverändert zu liefernde Standardsoftware ist, wenn nicht anders vereinbart, sofort nach Lieferung und Zugang einer entsprechenden Rechnung fällig. Sind auf Angeboten Auftragsbestätigungen oder gestellten Rechnung andere Zahlungsbedingungen ausgewiesen, so haben diese Vorrang. Soweit wir Eigentumsrechte und andere Rechte (z. B. urheberrechtliche Befugnisse) auf den Kunden übertragen, behalten wir uns die Rechte bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden können wir stets durch Stellen einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung abwenden.
18. Abtretung
Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abtreten.
19. Rechte Dritter
Wir stehen dafür ein, dass der Übertragung von Nutzungsrechten entsprechend diesem Vertrag keine Rechte Dritter entgegenstehen. Gegebenenfalls haften wir entsprechend 14.. Für den Fall, dass Dritte dem Kunden gegenüber entgegenstehende Rechte behaupten, wird er uns unverzüglich schriftlich und umfassend informieren. Wir unterstützen ihn bei der Abwehr solcher Ansprüche. Auf unseren Wunsch räumt der Kunde uns das Recht ein, die Auseinandersetzung zu führen; in diesem Fall stellen wir den Kunden von Verfahrenskosten frei.
20. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir persönliche Daten in Bezug auf die Geschäftsbeziehung speichern und maschinell verarbeiten.
21. Vertragsende
Grundsätzlich steht dem Kunden das Nutzungsrecht (4 Abs. 2-4) zeitlich unbegrenzt zu. Aus wichtigem Grund jedoch dürfen wir das Nutzungsrecht fristlos durch schriftliche Erklärung kündigen. Einer solchen Kündigung soll eine schriftliche Abmahnung vorausgehen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn der Kunde das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht überschreitet oder wenn die Geheimhaltung gegenüber Dritten gebrochen oder nicht mehr gesichert ist oder wenn der Kunde den Betrieb aufgibt oder aus anderem Grund das Programm dauerhaft nicht mehr benötigt. In diesem Fall hat der Kunde alles aus dem Vertrag erhaltene, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 1, herauszugeben und die Programme zu löschen. Die komplette Herausgabe und Löschung hat er uns gegenüber eidesstattlich zu versichern. Für den Fall, dass der Kunde Anspruch auf Rückgewähr von Lizenzgebühren hat gilt eine angemessene Softwarenutzungsdauer von fünf Jahren.
22. Sonderregelung für Softwarehändler
Wer Software zur Weiterveräußerung an einen Dritten erwirbt (Händler), darf sie nicht selbst nutzen, sondern ausschließlich diesem Dritten weitergeben. Nur spezielle Demonstrationsprogramme dürfen zu Vorführzwecken auf einem Rechner des Händlers oder auf Rechnern seiner Kunden installiert werden. Auf Rechnern der Kunden muss die Demonstrationssoftware speziell für den Kunden bei uns bestellt und von uns für den Kunden eingerichtet werden oder wir werden spezielle Demonstrationssoftware zur legalen Weitergabe an Interessenten oder Kunden bereitstellen. 4 ist stets zu beachten. Der Händler muss dem Kunden stets die Original-CD überlassen (vgl. 4 Abs. 3 Satz 3). Falls nach Auslieferung des Original-Programmträgers durch uns an den Händler der Original-Programmträger bis zu einer anderweitigen Regelung bei uns zu hinterlegen. Zu diesem Zweck verlangt er den Datenträger vom Kunden heraus; wir können jederzeit die Abtretung dieses Herausgabeanspruchs verlangen. Der Händler haftet ohne weiteres Verschulden für alle Nachteile und jeden Aufwand, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Regeln entstehen.
23. Schlussvorschriften
Gerichtsstand ist für alle Ansprüche in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist, Sitz des Auftragnehmers. Wir haben jedoch das Recht, dem Kunden auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zur Überlassung der Software sind ausschließlich durch diesen Vertrag und die Urkunden, auf die in diesem Vertrag verweisen wird, bestimmt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsleitung. Schriftformerfordernisse, die durch Gesetz oder diesen Vertrag aufgestellt sind, sind stets Wirksamkeitsvoraussetzungen und können nur schriftlich abbedungen werden.